Abbrennen von Feuerwerk
09.08.2011 15:39
Der Antrag auf Genehmigung ist mind. 14 Tage vor dem Ereignis schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung zu stellen. Feuerwerke der Klassen III und IV, u. a. sogenannte Höhenfeuerwerke, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde beim Landratsamt Bautzen und dürfen darüber hinaus nur von geprüften und zugelassenen Pytrotechnikern entzündet werden. Sofern für die Wälder in und um die Gemeinde Lohsa die Waldbrandwarnstufe 3 und 4 bestehen, was beim längeren Ausbleiben von Niederschlägen auch in den Wintermonaten erfolgen kann, verlieren durch die Gemeindeverwaltung ausgestellte Bescheide zum Abbrennen von Feuerwerk der Klasse I und II somit ihre Gültigkeit. Das bezieht sich nicht nur auf Randlagen in Wald und Feldnähe, sonder betrifft auch alle Flächen innerhalb der Ortslagen (Wohnbebauung).
Generell ist es verboten, sogenannte Himmels- oder Fluglaternen aufsteigen zu lassen. Grundlage ist die Fluglaternenverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 03.09.2009. Dieses Verbot besteht unabhängig von Waldbrandwarnstufen ganzjährig.
