Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen

Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Verbot von Veranstaltungen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und
Gesellschaftlichen Zusammenhalt
vom 31. März 2020, Az.: 15-5422/5
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt
auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) folgende
Allgemeinverfügung
1. Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie sonstige Ansammlungen, bei de-
nen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, sowie Versammlungen unabhängig
von der Zahl der Teilnehmenden sind untersagt. Badeanstalten sind zu schließen.
Ausgenommen sind:
a) Veranstaltungen der Sächsischen Staatsregierung, der Ministerien des Freistaats
Sachsen, des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs, der Gerichte und der Staats-
anwaltschaften des Freistaats Sachsen, der Behörden des Freistaats Sachsen,
anderer Hoheitsträger (insbesondere Behörden des Bundes) sowie anderer Stel-
len oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.
b) Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung der Bevölke-
rung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen.
c) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkries, wobei
die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf.
Die Möglichkeit zum Erlass von weitergehenden verschärfenden Maßnahmen nach dem
Infektionsschutzgesetz durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.
Es wird im Übrigen aus Gründen des Infektionsschutzes empfohlen, private Veranstal-
tungen zu verschieben oder abzusagen.
Der Betrieb und der Besuch von Einzelhandelsstätten gelten nicht als Veranstaltungen
im Sinne dieser Allgemeinverfügung.
2. Geschäfte, Mensen und Hochschul-Cafeterien sind grundsätzlich geschlossen. Aus-
nahmen gelten für Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Ein-
zelhandel für Lebensmittel, der selbstproduzierenden und vermarktenden Baumschu-
len und Gartenbaubetriebe, der Hofläden, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränke-
märkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgerä-
teakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz-
und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons, des Zeitungsverkaufs sowie die
Abgabe von Briefwahlunterlagen, Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel
oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschuler-
zeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufs-
ständen ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von 2 Metern gewährleistet
ist) und den Großhandel.
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Für diese Bereiche sind die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich
ausgesetzt.
Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Beachtung der als Anlage
beigefügten Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von
Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker ohne Publikumsverkehr können ihrer
Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter
Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
3. Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1999 (GewO, BGBl. I S. 202, zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 22. November 2019, BGBl. I S. 1746) der folgenden Arten dürfen nicht
für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
a) Tanzlustbarkeiten (wie zum Beispiel Clubs, Diskotheken, Musikclubs; hierzu zäh-
len zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb
Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden kön-
nen),
b) Kneipen,
c) Messen, Ausstellungen,
d) Spezialmärkte und Jahrmärkte,
e) Volksfeste,
f) Spielhallen,
g) Spielbanken,
h) Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.
Weiterhin dürfen Übernachtungsangebote der Hotel- und Beherbergungsbetriebe im In-
land nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt wer-
den. Gegebenenfalls werden Hotel- und Beherbergungsbetrieben durch die Gesund-
heitsbehörden weitere Auflagen erteilt, um das Risiko einer Verbreitung des Corona-
Virus zu minimieren, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnah-
men und -hinweise.
4. Gaststätten im Sinne des Sächsischen Gaststättengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198, zuletzt geändert durch Artikel 27
des Gesetzes vom 26. April 2018, SächsGVBl. S. 198) sind zu schließen. Ausgenommen
sind Personalrestaurants und Kantinen in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr,
wenn sie die in der Anlage aufgeführten Auflagen beachten.
Erlaubt ist auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten zwischen 6.00 Uhr und
20.00 Uhr bzw. ein entsprechender Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschrän-
kung.
5. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) dürfen nicht für den Publikumsver-
kehr geöffnet werden.
6. Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet
werden:
a) Theater (einschließlich Musiktheater)
b) Filmtheater (Kinos),
c) Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
d) Opern,
e) Museen,
f) Ausstellungshäuser,
g) Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern,
h) Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit,
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i) öffentliche Bibliotheken,
j) Planetarien,
k) zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
l) Angebote von Volkshochschulen,
m) Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger,
n) Angebote von Musikschulen,
o) Angebote in Literaturhäusern,
p) Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen,
q) Saunas und Dampfbäder,
r) Fitness- und Sportstudios,
s) Spielplätze,
t) Seniorentreffpunkte,
u) Reisebusreisen.
7. Untersagt sind:
a) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte an-
derer Glaubensgemeinschaften sowie
b) Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.
8. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt.
Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (z. B.
Fußball- und Tennishallen, Schießstände usw.) sowie für so genannte Indoorspielplätze.
Ausnahmen hiervon, insbesondere für die Kaderathletinnen und -athleten, können in be-
sonders begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern zugelassen werden. Das Sächsische Staatsministerium
für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt ist fachlich zu beteiligen.
9. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2372, zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November
2019, BGBl. I S. 1626, 1661), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes muss eingestellt
werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen
nicht durchgeführt werden.
10. Diese Anordnungen sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollzieh-
bar.
11. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Sächsischen Amtsblatt
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für
Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020, Az.: 15-5422/5 (All-
gemeinverfügung - Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der
Corona-Pandemie - Verbot von Veranstaltungen) außer Kraft.
12. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 20. April 2020.
13. Bei Verstößen gegen diese Allgemeinverfügung ist zu unterscheiden:
a) Zuwiderhandlungen gegen das Verbot von Veranstaltungen / Ansammlungen und die
Schließung von Badeanstalten nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG,
b) Verstöße gegen Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und
c) vorsätzlich begangene Verstöße gegen Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1
IfSG in Verbindung mit § 74 IfSG.
Zuwiderhandlungen gegen die Buchstaben a) und c) sind strafbar. Im Übrigen werden
Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage
beim örtlich zuständigen Sächsischen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schrift-
formersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Örtlich zuständig ist das Sächsische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen
Sitz oder Wohnsitz hat:
- Verwaltungsgericht Chemnitz, Zwickauer Straße 56, 09112 Chemnitz,
- Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden,
- Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig.
Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Sachsen ist das Verwaltungsgericht Dresden,
Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden, örtlich zuständig.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Kla-
gebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfü-
gung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften
für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
- Gegen Verwaltungsakte des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-
schaftlichen Zusammenhalt ist ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Ein-
legung eines Widerspruchs wird die Klagefrist nicht gewahrt.
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet
keine rechtlichen Wirkungen.
- Wird die Klage in elektronischer Form erhoben, muss das elektronische Dokument entwe-
der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
werden oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermitt-
lungsweg gemäß § 55a Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht wer-
den. Die weiteren Maßgaben für die Übermittlung des elektronischen Dokumentes ergeben
sich aus Kapitel 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektro-
nischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elekt-
ronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV).
- Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Kla-
geerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
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Begründung
Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vor-
zubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Ge-
mäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG kann die zuständige Behörde Schutzmaßnahmen treffen. Sie
kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur
unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder zu ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte
nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann sie die Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen
einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von
Krankheitserregern begünstigen.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) zum Beispiel
durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen
kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen kommen im pri-
vaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Men-
schen vor. Größere Ausbrüche wurden in Zusammenhang mit Konferenzen (Singapur) oder
auch Karnevalsveranstaltungen (Deutschland) beschrieben. Bei Veranstaltungen oder An-
sammlungen von Menschen kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2
kommen.
Die Beschränkungen unter Ziffern 1 bis 9 sind erforderlich, um nach dem Stand der medizini-
schen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-
CoV-2 zu schützen. Wegen der dynamischen Ausbreitung, die sich in den letzten Wochen und
Tagen gezeigt hat, sind bei der Entscheidung die medizinischen und epidemiologischen Er-
kenntnisse zu berücksichtigen, dass bei Menschenansammlungen die latente und erhöhte Ge-
fahr einer Ansteckung besteht. Die unter Ziffern 1 bis 9 aufgeführten Beschränkungen tragen
dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von
Menschen zumindest verzögern können. Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Ein-
tritts von weiteren Infektionen ist erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten
und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger
Krankheitsfälle bereit zu halten.
Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass in der Regel keine
Schutzmaßnahmen durch die Betreiber bzw. Veranstalter der unter Ziffer 1 bis 9 genannten
Veranstaltungen, Gewerbebetriebe bzw. Einrichtungen getroffen werden können, die gleich
effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind. Dafür sprechen nachdrücklich die hohen Risiko-
faktoren einer Vielzahl von Personen wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontakt-
möglichkeiten sowie die nicht durchgehend gewährleistete Nachverfolgbarkeit der Teilnehmer.
Zu Ziffer 1:
Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnisse, insbesondere der stark zunehmenden
Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist nunmehr grundsätzlich auch in den Fällen von Veranstal-
tungen und Versammlungen unter 1.000 erwarteten Teilnehmenden davon auszugehen, dass
keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffs-
intensiv sind, als die Veranstaltung oder Versammlung nicht durchzuführen. Von dem Veran-
staltungsverbot ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen der Sächsischen Staatsre-
gierung, der Ministerien des Freistaats Sachsen, des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs,
der Gerichte und der Staatsanwaltschaften des Freistaats Sachsen, der Behörden des Frei-
staats Sachsen (einschließlich Polizei und Feuerwehr), anderer Hoheitsträger (insbesondere
Behörden des Bundes) sowie anderer Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Auf-
gaben wahrnehmen. Ferner sind solche Veranstaltungen von dem Verbot ausgenommen, die
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der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leis-
tungserbringung, der Versorgung der Bevölkerung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevöl-
kerung dienen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit können private, familiäre Veranstaltun-
gen bis zu einer Zahl von 15 Teilnehmenden stattfinden. Die Möglichkeit zum Erlass von er-
gänzenden Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz durch die zuständige Behörde
bleibt unberührt. Im Sinne einer Klarstellung werden Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG
(vgl. § 28 Absatz 1 Satz 3 IfSG) in Ziffer 1 der Verfügung explizit erwähnt.
Zu Ziffer 2:
Ziffer 2 bestimmt die Ausnahmen für Geschäfte und ermöglicht Auflagen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.
Zu Ziffer 3:
In den nach Ziffer 3 vom Verbot der Öffnung für den Publikumsverkehr betroffenen Gewerbe-
betrieben (Tanzlustbarkeiten – wie zum Beispiel Clubs, Diskotheken, Musikclubs – Messen,
Ausstellungen, Spezialmärkten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen und ähnli-
che Unternehmen) besteht aufgrund der Nähe der im üblichen Betrieb anwesenden Menschen
zueinander sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer ihres Verbleibs regelmäßig ein hohes
Infektionsrisiko. Deshalb ist es erforderlich und angemessen, die genannten Gewerbebetriebe
für den Publikumsverkehr bis zu dem unter Ziffer 12 aufgeführten Zeitpunkt zu schließen. Da-
rum werden zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot erfasst, in denen bei gewöhnlichem Be-
trieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können. Bei
den erfassten Spezialmärkten im Sinne der Gewerbeordnung handelt es sich um regelmäßig
in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf der eine
Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. Ausdrücklich sind damit (spezialisierte) Ein-
zelhandelsgeschäfte nicht erfasst. Ein Jahrmarkt im Sinne der Gewerbeordnung ist eine re-
gelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf
der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet. Ein Volksfest im Sinne der Gewer-
beordnung ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine
Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten ausübt und Waren feilbietet, die üblicher-
weise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
Zu Ziffer 4:
Die Begründung zu Ziffer 3 gilt entsprechend auch für Gaststätten im Sinne des Gaststätten-
gesetzes. Für Personalrestaurants und Kantinen wird eine Ausnahmeregelung geschaffen,
soweit in diesen die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von min-
destens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Dies gilt auch für die Ausgestal-
tung von Stehplätzen.
Zu Ziffer 5:
Die Begründung zu Ziffer 3 gilt entsprechend. In den angeführten Vergnügungsstätten, also
Gewerbebetrieben, die in unterschiedlicher Weise durch eine kommerzielle Freizeitgestaltung
und einen Amüsierbetrieb gekennzeichnet sind, besteht bei ihrem üblichen Betrieb aufgrund
der Nähe der anwesenden Personen und ihrer Verweildauer ein hohes Ansteckungsrisiko.
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Zu Ziffer 6:
Die Begründung zu Ziffer 3 gilt entsprechend. Auch in Theatern, Musiktheatern, Filmtheatern
(Kinos), Konzerthäusern und -veranstaltungsorten, Museen, Ausstellungshäusern, öffentli-
chen Bibliotheken, Angeboten in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern, Planetarien, zoo-
logischen Ausstellungen in geschlossenen Räumen, Angeboten in Volkshochschulen, Musik-
schulen, in den Angeboten privater Bildungseinrichtungen, Schwimmbädern (einschließlich
sog. Spaßbäder), Saunas und Dampfbädern, in Fitness- und Sportstudios sowie in Senioren-
treffpunkten besteht bei ihrem üblichen Betrieb aufgrund der Nähe der anwesenden Personen
und ihrer Verweildauer ein hohes Ansteckungsrisiko. Dasselbe gilt für die Angebote von
Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger, für die Mensen und Cafés der
Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
Zu Ziffer 7:
Bei den genannten Zusammenkünften besteht aufgrund der Nähe der anwesenden Menschen
zueinander sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer ihres Verbleibs regelmäßig ein hohes
Infektionsrisiko. Deshalb ist es erforderlich und angemessen, die genannten Zusammenkünfte
bis zu dem unter Ziffer 10 aufgeführten Zeitpunkt zu schließen.
Zu Ziffer 8:
Die Begründung zu Ziffer 3 gilt entsprechend. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen
und privaten Sportanlagen hat regelmäßig eine räumliche Nähe der Sporttreibenden und zum
Teil deren körperlichen Kontakt zur Folge. Dies hat eine erhebliche Infektionsgefahr zur Folge.
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit können Ausnahmen hiervon in besonders begründeten
Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Inneres
zugelassen werden. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen
Zusammenhalt ist fachlich zu beteiligen.
Zu Ziffer 9:
In Prostitutionsstätten und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzge-
setzes besteht aufgrund des körperlichen Kontakts der anwesenden Personen regelmäßig ein
besonders hohes Ansteckungsrisiko.
Zu Ziffer 10:
Als seuchenhygienische Maßnahme ist die Anordnung gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschie-
bende Wirkung.
Zu Ziffer 11:
Wegen der hohen Eilbedürftigkeit tritt die Allgemeinverfügung am 01. April 2020, 0.00 Uhr in
Kraft. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird klargestellt, dass die bisher geltende Allgemein-
verfügung vom 20. März 2020 durch die neue Allgemeinverfügung ersetzt wird.
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Zu Ziffer 12:
Wegen der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die weitere Entwicklung der epidemischen
Lage sind die Anordnungen zunächst befristet. Bei einer entsprechenden zukünftigen Risi-
koeinschätzung werden die Anordnungen verlängert oder verkürzt.
Zu Ziffer 13:
Zuwiderhandlungen gegen die in Ziffern 1 bis 9 enthaltenen Anordnungen werden vom Bun-
desgesetzgeber unterschiedlich sanktioniert. Auf die jeweiligen strafrechtlichen und bußgeld-
rechtlichen Folgen wird hingewiesen.
Dresden, den 31. März 2020
Dagmar Neukirch
Staatssekretärin

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