Medieninformation - »Sachsen hilft sofort« – Freistaat Sachsen unterstützt ab sofort sächsische Kleinunternehmen und Freiberufler mit Zuschussprogramm
Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbstständige, kleine
Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht.
Ab sofort können Anträge über die Website der Sächsischen
Aufbaubank für in Sachsen ansässige Unternehmen gestellt werden.
Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium
haben sich am Sonntag mit den Bundesländern auf den Abschluss
einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Damit sind alle notwendigen
Voraussetzungen für die Beantragung und Auszahlung der vom Bund bereit
gestellten Corona-Soforthilfen geschaffen.
»‘Sachsen hilft sofort‘, das ist unser Programm mit dem wir kleinen
Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen kurzfristige Unterstützung
anbieten. Jetzt können wir unser Soforthilfe-Darlehen mithilfe des Bundes
mit einem Zuschussprogramm kombinieren. Damit können Unternehmen
bzw. Selbstständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf
Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für
drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten
können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls
für drei Monate erhalten. Diese Zuschüsse werden ab sofort von der
Sächsischen Aufbaubank umgesetzt und können sofort beantragt werden«,
so Wirtschaftsminister Martin Dulig.
Dulig weiter: »Wir sind auch innerhalb des Kabinettes im Gespräch über
eine Erweiterung der Hilfen mittels zusätzlicher Unterstützungsprogramme
und wollen bereits in dieser Woche weitere Schritte gehen. Unser Ziel ist
es, insbesondere dem sächsischen Mittelstand effektiv dabei zu helfen, gut
durch die Krise zu kommen.«
• Wer kann wo einen Antrag stellen?
Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht.
Ab sofort können Anträge über die Website der Sächsischen
Aufbaubank für in Sachsen ansässige Unternehmen gestellt werden.
Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium
haben sich am Sonntag mit den Bundesländern auf den Abschluss
einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Damit sind alle notwendigen
Voraussetzungen für die Beantragung und Auszahlung der vom Bund bereit
gestellten Corona-Soforthilfen geschaffen.
»‘Sachsen hilft sofort‘, das ist unser Programm mit dem wir kleinen
Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen kurzfristige Unterstützung
anbieten. Jetzt können wir unser Soforthilfe-Darlehen mithilfe des Bundes
mit einem Zuschussprogramm kombinieren. Damit können Unternehmen
bzw. Selbstständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf
Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für
drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten
können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls
für drei Monate erhalten. Diese Zuschüsse werden ab sofort von der
Sächsischen Aufbaubank umgesetzt und können sofort beantragt werden«,
so Wirtschaftsminister Martin Dulig.
Dulig weiter: »Wir sind auch innerhalb des Kabinettes im Gespräch über
eine Erweiterung der Hilfen mittels zusätzlicher Unterstützungsprogramme
und wollen bereits in dieser Woche weitere Schritte gehen. Unser Ziel ist
es, insbesondere dem sächsischen Mittelstand effektiv dabei zu helfen, gut
durch die Krise zu kommen.«
• Wer kann wo einen Antrag stellen?
Hausanschrift:
Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Arbeit und
Verkehr
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
Zu erreichen ab Bahnhof
Dresden-Neustadt mit den
Straßenbahnlinien 3 und 9, ab
Dresden-Hauptbahnhof mit den
Linien 3, 7 und 8. Haltestelle
Carolaplatz.
Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Arbeit und
Verkehr
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
Zu erreichen ab Bahnhof
Dresden-Neustadt mit den
Straßenbahnlinien 3 und 9, ab
Dresden-Hauptbahnhof mit den
Linien 3, 7 und 8. Haltestelle
Carolaplatz.
1. Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe
und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10
Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als
Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen
Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus
ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
2. Umfang der Soforthilfe:
Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der
Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen
in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen
Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen
Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen
mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000
Euro, ebenfalls für drei Monate.
3. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise:
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen
dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten
befunden haben.
4. Antrags- und Auszahlungsfrist:
Die Anträge können bei der Sächsischen Aufbaubank Förderbank,
Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle
bis
spätestens 31.05.2020 online gestellt werden. (www.sab.sachsen.de)
Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches
Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung
zu gewährleisten. Falschangaben können den Tatbestand des
Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen
Konsequenzen führen.
5. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz:
Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-
Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber
zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in
vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den
Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss
grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die
Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im
nächsten Jahr.
Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann
auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Hintergrund: Soforthilfe-Zuschuss des Bundes
Das Bundeskabinett hatte am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine
Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem
Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Bundestag und Bundesrat
haben die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt beraten.
Das Gesamtpaket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat. Die für die
Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige Verwaltungsvereinbarung
wurde am Sonntag zwischen Bund und Ländern vereinbart.
Hintergrund: Soforthilfe-Darlehen des Freistaates
Bereits seit Anfang der vergangenen Woche können Einzelunternehmer
(Soloselbstständige), Kleinstunternehmer und Freiberufler, die aufgrund der
Auswirkungen des Corona-Virus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen
konfrontiert sind, das Soforthilfe-Darlehen des Freistaates bei der
Sächsischen Aufbaubank beantragen. Mit dem Sofort-Darlehen stellt der
Freistaat ein zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen von bis zu
50.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro, mit
einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Das sogenannte
Staatsdarlehen wird für die ersten drei Jahre tilgungsfrei zur Verfügung
gestellt. Zuwendungsempfänger sind Soloselbständige sowie Unternehmen
im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt.
Bis heute Vormittag gingen 8.988 Anträge ein, 1.748 mit einem Volumen von
61,8 Millionen Euro wurden bereits bewilligt.
Die aktuellsten Informationen zum Thema und die Antragsformulare finden
Sie immer auf: https://www.coronavirus.sachsen.de
Hinweis: Die Server der SAB sind derzeit an der Leistungsgrenze. Daher
bitten wir auch im Namen der SAB um Verständnis, dass es etwas länger
dauern kann. Der Bund stellt ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung,
Anträge können daher auch in den kommenden Tagen problemlos gestellt
werden.
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe
und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10
Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als
Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen
Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus
ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
2. Umfang der Soforthilfe:
Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der
Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen
in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen
Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen
Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen
mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000
Euro, ebenfalls für drei Monate.
3. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise:
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen
dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten
befunden haben.
4. Antrags- und Auszahlungsfrist:
Die Anträge können bei der Sächsischen Aufbaubank Förderbank,
Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle
bis
spätestens 31.05.2020 online gestellt werden. (www.sab.sachsen.de)
Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches
Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung
zu gewährleisten. Falschangaben können den Tatbestand des
Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen
Konsequenzen führen.
5. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz:
Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-
Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber
zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in
vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den
Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss
grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die
Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im
nächsten Jahr.
Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann
auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Hintergrund: Soforthilfe-Zuschuss des Bundes
Das Bundeskabinett hatte am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine
Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem
Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Bundestag und Bundesrat
haben die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt beraten.
Das Gesamtpaket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat. Die für die
Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige Verwaltungsvereinbarung
wurde am Sonntag zwischen Bund und Ländern vereinbart.
Hintergrund: Soforthilfe-Darlehen des Freistaates
Bereits seit Anfang der vergangenen Woche können Einzelunternehmer
(Soloselbstständige), Kleinstunternehmer und Freiberufler, die aufgrund der
Auswirkungen des Corona-Virus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen
konfrontiert sind, das Soforthilfe-Darlehen des Freistaates bei der
Sächsischen Aufbaubank beantragen. Mit dem Sofort-Darlehen stellt der
Freistaat ein zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen von bis zu
50.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro, mit
einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Das sogenannte
Staatsdarlehen wird für die ersten drei Jahre tilgungsfrei zur Verfügung
gestellt. Zuwendungsempfänger sind Soloselbständige sowie Unternehmen
im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt.
Bis heute Vormittag gingen 8.988 Anträge ein, 1.748 mit einem Volumen von
61,8 Millionen Euro wurden bereits bewilligt.
Die aktuellsten Informationen zum Thema und die Antragsformulare finden
Sie immer auf: https://www.coronavirus.sachsen.de
Hinweis: Die Server der SAB sind derzeit an der Leistungsgrenze. Daher
bitten wir auch im Namen der SAB um Verständnis, dass es etwas länger
dauern kann. Der Bund stellt ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung,
Anträge können daher auch in den kommenden Tagen problemlos gestellt
werden.