Anträge & Formulare
Ab sofort können die folgenden Anträge bequem online ausgefüllt und abgeschickt werden. Über den bereitgestellten Link lässt sich jeder Antrag auch problemlos auf mobilen Endgeräten wie Smartphones und Tablets ausfüllen. Nutzen Sie die digitale Lösung für eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung!
Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II
Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen
Genehmigung einer Plakatierung
Genehmigung einer Veranstaltung / Antrag zum Nachtruheschutz (z.B. Hexenbrennen)
Gestattung zur Gewässerbenutzung Dreiweiberner See
Selbstauskunft für Mietinteressenten
Bitte nutzen Sie für die Einzugsermächtigung weiterhin das pdf-Formular.
Weitere Formulare und Anträge finden Sie auf der Website von Amt24

Merkblatt der unteren Naturschutzbehörde zum Thema Bäume und Naturschutz

In einigen Städten und Gemeinden unterliegen Bäume einer kommunalen Satzung zum Schutz geschützter Landschaftsbestandteile. Dies ist jedoch nicht der einzige Schutz, den Bäume hierzulande genießen. Auch ohne eine gültige Baumschutzsatzung gelten die nachstehenden Rechtsnormen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Lohsa hat auf seiner Sitzung am 07.12.2010 die Aufhebung der Baumschutzsatzung beschlossen.
Für Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch (erwerbsgärtnerisch) genutzten Grundflächen stehen, gilt nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/) das Beseitigungsverbot von Gehölzen zwischen 1. März und 30. September.
Bäume, die trotz Aufhebung der Baumschutzsatzung nicht gefällt oder beseitigt werden dürfen:
1. Ersatzpflanzungen werden durch verschiedenste behördliche Entscheidungen zur Zulassung von Eingriffen festgesetzt. Bäume, die als Ersatzmaßnahmen gepflanzt wurden, sind nach § 15 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz ganzjährig zu erhalten.
2. Für Bäume, die Bestandteil von Schutzgebieten sind (Naturschutzgebieten des Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“) bzw. als Naturdenkmale unter Schutz stehen, gelten die jeweiligen Vorschriften der Schutzverordnung bzw. das übergeleitete DDR-Recht.
3. Höhlenreiche Einzelbäume und höhlenreiche Altholzinseln sowie Streuobstwiesen stehen als gesetzlich geschützte Biotope unter Schutz. Deren Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung ist nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz verboten.
4. Ganzjährig ist die Beseitigung von Bäumen mit vorhandenen Niststätten und/oder Brutaktivitäten der wild lebenden Tiere der geschützten Arten und der europäischen Vogelarten gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz verboten.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Befreiung von den Verboten erteilt werden. Zuständig für diese Vorschriften sowie der Ausnahmeregelung ist das Landratsamt Bautzen als untere Naturschutzbehörde und im Biosphärenreservat die Landesdirektion Dresden mit der Biosphärenreservatsverwaltung.
Ihr Bau- und Ordnungsamt
Hinweis zum Abrennen von Feuerwerken

Ausnahme vom Verbot zum Abbrennen von Feuerwerken
Hinsichtlich der Anträge für eine Ausnahmegenehmigung zum Abrennens eines Feuerwerkes wird auf die zu beteiligenden Naturschutzbehörden bei der Entscheidung zu Genehmigungen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (klassisches Silvesterfeuerwerk), dem traditionellen Böllerschießen und dem Brauch des „Osterschießens“ hingewiesen.
Demzufolge ist bei den nachfolgend aufgeführten Behörden, eine Stellungnahme für die genannten Vorhaben einzuholen.
Tatsächlich wird in der Gemeinde Lohsa die Ausnahme für das Abbrennen von Pyrotechnik, das „Osterschießen“, das Böllern (Schwarzpulverschießen) etc. nur dann genehmigt, wenn die Zustimmung bzw. Stellungnahme durch die Untere Naturschutzbehörde (Umweltamt) beim Landratsamt Bautzen und für die Ortsteile, die im Gebiet des Biosphärenreservates Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft liegen, durch die Obere Naturschutzbehörde bei der Landesdirektion Sachsen vorliegt (andere Genehmigungsvoraussetzungen eingeschlossen).
Die Anträge für die Ausnahme vom Verbot zum Abrennen einen Feuerwerks, für das Böllerschießen oder das „Osterschießen“ sind, wie bisher, an die Gemeinde Lohsa zu stellen. Die Gemeindeverwaltung leitet die Anträge an die jeweils zuständige Behörde weiter. Durch diese erfolgen die Stellungnahmen direkt an die Gemeinde Lohsa.
Die Gemeinde erstellt daraufhin einen Bescheid über die Genehmigung oder Ablehnung an den Antragsteller, ggf. mit den entsprechenden Hinweisen und Auflagen. Der Bescheid ist in jedem Fall kostenpflichtig. Für bestimmte Örtlichkeiten können grundsätzlich keine Ausnahmen vom Verbot zum Abbrennen von Feuerwerken zugelassen werden. Bitte informieren Sie sich ggf. vorab darüber bei unserem Ordnungsamt (035724 5693 10 oder 035724 5693 12).
Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Verfahrensweges die Anträge frühzeitig, jedoch mindestens 4 Wochen vor dem Ereignis bei der Gemeindeverwaltung zu stellen sind!
Verspätete Anträge können keine Berücksichtigung finden, wenn das Genehmigungsverfahren bis zum Ereigniseintritt nicht abgeschlossen ist.