Anträge & Formulare

Ab sofort können die folgenden Anträge bequem online ausgefüllt und abgeschickt werden. Über den bereitgestellten Link lässt sich jeder Antrag auch problemlos auf mobilen Endgeräten wie Smartphones und Tablets ausfüllen. Nutzen Sie die digitale Lösung für eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung!

 

Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II

 

Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen

 

Genehmigung einer Plakatierung

 

Genehmigung einer Veranstaltung / Antrag zum Nachtruheschutz (z.B. Hexenbrennen)

 

Einebnung einer Grabstelle

Grabnutzungsrecht

 

Schmutzwasseranschluss

Trinkwasseranschluss

 

Vergabe einer Hausnummer

Änderung einer Hausnummer

 

Gestattung zur Gewässerbenutzung Dreiweiberner See

 

vorübergehendes Gastgewerbe

Gewerbe Anmeldung GewaA1

Gewerbe Ummeldung GewA2

Abmeldung Gewerbe GewA3

 

Hundesteueranmeldung

Hundesteuerabmeldung

 

Selbstauskunft für Mietinteressenten

 

Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz

 

Bitte nutzen Sie für die Einzugsermächtigung weiterhin das pdf-Formular.

Weitere Formulare und Anträge finden Sie auf der Website von Amt24

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Bäume und Naturschutz

Merkblatt der unteren Naturschutzbehörde zum Thema Bäume und Naturschutz

Foto Naturschutz

In einigen Städten und Gemeinden unterliegen Bäume einer kommunalen Satzung zum Schutz geschützter Landschaftsbestandteile. Dies ist jedoch nicht der einzige Schutz, den Bäume hierzulande genießen. Auch ohne eine gültige Baumschutzsatzung gelten die nachstehenden Rechtsnormen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Lohsa hat auf seiner Sitzung am 07.12.2010 die Aufhebung der Baumschutzsatzung beschlossen.

Für Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch (erwerbsgärtnerisch) genutzten Grundflächen stehen, gilt nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/) das Beseitigungsverbot von Gehölzen zwischen 1. März und 30. September.

Bäume, die trotz Aufhebung der Baumschutzsatzung nicht gefällt oder beseitigt werden dürfen:

1. Ersatzpflanzungen werden durch verschiedenste behördliche Entscheidungen zur Zulassung von Eingriffen festgesetzt. Bäume, die als Ersatzmaßnahmen gepflanzt wurden, sind nach § 15 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz ganzjährig zu erhalten.

2. Für Bäume, die Bestandteil von Schutzgebieten sind (Naturschutzgebieten des Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“) bzw. als Naturdenkmale unter Schutz stehen, gelten die jeweiligen Vorschriften der Schutzverordnung bzw. das übergeleitete DDR-Recht.

3. Höhlenreiche Einzelbäume und höhlenreiche  Altholzinseln sowie Streuobstwiesen stehen als gesetzlich geschützte Biotope unter Schutz. Deren Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung ist nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz verboten.

4. Ganzjährig ist die Beseitigung von Bäumen mit vorhandenen Niststätten und/oder Brutaktivitäten der wild lebenden Tiere der geschützten Arten und der europäischen Vogelarten gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz verboten.

In begründeten Ausnahmefällen kann eine Befreiung von den Verboten erteilt werden. Zuständig für diese Vorschriften sowie der Ausnahmeregelung ist das Landratsamt Bautzen als untere Naturschutzbehörde und im Biosphärenreservat die Landesdirektion Dresden mit der Biosphärenreservatsverwaltung.

Landratsamt Bautzen
Amt für Wald, Natur, Abfallwirtschaft
Postanschrift: Macherstraße 55, 01917 Kamenz
Hausanschrift: Garnisonsplatz 6, 01917 Kamenz
Tel.: 03591-5251-68001
wna@lra-bautzen.de
 
Staatsbetrieb Sachsenforst
Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft
Dorfstraße 29, 02694 Guttau OT Wartha
Tel.: 035932 365 - 0 | Fax: +49 (0)35932 365 - 50

 

Ihr Bau- und Ordnungsamt

Feuerwerk

Hinweis zum Abrennen von Feuerwerken

Bild zum Feuerwerk

Ausnahme vom Verbot zum Abbrennen von Feuerwerken

Hinsichtlich der Anträge für eine Ausnahmegenehmigung zum Abrennens eines Feuerwerkes wird auf die zu beteiligenden Naturschutzbehörden bei der Entscheidung zu Genehmigungen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (klassisches Silvesterfeuerwerk), dem traditionellen Böllerschießen und dem Brauch des „Osterschießens“ hingewiesen.

Demzufolge ist bei den nachfolgend aufgeführten Behörden, eine Stellungnahme für die genannten Vorhaben einzuholen.

Tatsächlich wird in der Gemeinde Lohsa die Ausnahme für das Abbrennen von Pyrotechnik, das „Osterschießen“, das Böllern (Schwarzpulverschießen) etc. nur dann genehmigt, wenn die Zustimmung bzw. Stellungnahme durch die Untere Naturschutzbehörde (Umweltamt) beim Landratsamt Bautzen und für die Ortsteile, die im Gebiet des Biosphärenreservates Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft liegen, durch die Obere Naturschutzbehörde bei der Landesdirektion Sachsen vorliegt (andere Genehmigungsvoraussetzungen eingeschlossen).

Die Anträge für die  Ausnahme vom Verbot zum Abrennen einen Feuerwerks, für das Böllerschießen oder das „Osterschießen“ sind, wie bisher, an die Gemeinde Lohsa zu stellen. Die Gemeindeverwaltung leitet die Anträge an die jeweils zuständige Behörde weiter. Durch diese erfolgen die Stellungnahmen direkt an die Gemeinde Lohsa.

Die Gemeinde erstellt daraufhin einen Bescheid über die Genehmigung oder Ablehnung an den Antragsteller, ggf. mit den entsprechenden Hinweisen und Auflagen. Der Bescheid ist in jedem Fall kostenpflichtig. Für bestimmte Örtlichkeiten können grundsätzlich keine Ausnahmen vom Verbot zum Abbrennen von Feuerwerken zugelassen werden. Bitte informieren Sie sich ggf. vorab darüber bei unserem Ordnungsamt (035724 5693 10  oder 035724 5693 12).  

Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Verfahrensweges die Anträge frühzeitig, jedoch mindestens 4 Wochen vor dem Ereignis bei der Gemeindeverwaltung zu stellen sind!

Verspätete Anträge können keine Berücksichtigung finden, wenn das Genehmigungsverfahren bis zum Ereigniseintritt nicht abgeschlossen ist.